Mehrwertsteuer-Befreiung ab 2023!

Seit dem 01.01.2023 beinhaltet das Jahressteuergesetz einige steuerliche Anpassungen für die Photovoltaikbranche. Eine wichtige Neuerung ist der Steuersatz von 0 % für die Mehrwertsteuer, der unter bestimmten Bedingungen auf den Kauf von Photovoltaik-Anlagen sowie notwendigen Komponenten angewendet werden kann.

 

Für wen gilt die Mehrwertsteuer-Befreiung?

  • Die Rechnungs- und Lieferadresse, sowie der Anlagenstandort muss sich in Deutschland befinden.
  • Der Steuersatz von 0% MwSt. gilt ausschließlich für den Betreiber der Photovoltaikanlage.
  • Die installierte Nennleistung der PV-Anlage ist oder wird kleiner als 30 kWp laut MaStR sein.
  • Gewerbliche Händler, Installateure und Wiederverkäufer bekommen eine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer und können sich diese wie gewohnt als Vorsteuer erstatten lassen.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass sich der Anlagenstandort auf oder in der Nähe von Privatwohnungen,  sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, befindet.

 

Welche Produkte profitieren davon?

Im Wesentlichen reduziert sich der Wortlaut im Umsatzsteuergesetz auf folgendes:

“die Lieferungen von Solarmodulen […], einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern […].” (UStG 2022)

Zu den Komponenten gehören demnach:

  • Wechselrichter
  • Dachhalterung
  • Energiemanagement-System
  • Solarkabel
  • Wieland-Steckdose (Einspeisesteckdose)
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger
  • Backup-Box und
  • der Notstromversorgung dienende Einrichtungen

 

Wie erlange ich die MwSt.-Befreiung im Bestellvorgang?

In unserem Online-Shop können Sie am Ende Ihrer Bestellung (auf der Kassen-Seite) unter dem Abschnitt “Mehrwertsteuer-Befreiung” bestätigen, dass Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die gewohnten 19% MwSt. werden dann automatisch aus Ihrem Gesamtbetrag entfernt.

Bitte überprüfen Sie vorher genau, ob Sie die Voraussetzungen zur Mehrwertsteuer-Befreiung in vollem Umfang erfüllen!


Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz – gemäß §12 Absatz 3 UStG

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
  2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Hier können Sie den kompletten Gesetzesauszug nachlesen.


Fragen und Antworten

Weitere Informationen, Fragen und Antworten zu einigen Themen rund um die Mehrwertsteuer-Befreiung finden Sie hier auf der Website des Bundesfinanzministeriums.